FURS empfiehlt Steuerpflichtigen, die der Finanzverwaltung der Republik Slowenien noch kein offenes Zahlungskonto im Ausland gemeldet haben, dies so schnell wie möglich zu tun. Wenn sie es selbst tun, noch bevor die Steuerbehörde die Informationen über ihr Konto im Ausland erhält, können sie einer Strafe entgehen.
Informationen zu Finanzkonten von Banken und Sparkassen, wie z. B. Zahlungskonten (TRR), Depotkonten, Treuhandkonten usw. (im Folgenden: Finanzkonten), die slowenische Einwohner im Ausland eröffnet haben, wird die Finanzverwaltung der Republik Slowenien ab dem nächsten Jahr auf der Grundlage des automatischen Informationsaustauschs von den meisten Ländern erhalten, die sich dem Datenaustausch angeschlossen haben.
Ab dem nächsten Jahr wird die Finanzverwaltung der Republik Slowenien auf der Grundlage eines automatischen Informationsaustauschs Daten über Finanzkonten erhalten, die im Ausland von Einwohnern der Republik Slowenien eröffnet wurden. Dies bedeutet, dass sie Informationen über alle Finanzkonten (einschließlich Informationen zum Kontostand oder Kontowert) erhält, die Einwohner der Republik Slowenien im Ausland eröffnet haben. Bei jedem Einlagenkonto (Geschäfts-, Giro-, Sparkonto usw.) erhält sie außerdem Informationen über den Gesamtbruttobetrag der im Laufe des Kalenderjahres gezahlten und dem Finanzkonto gutgeschriebenen Zinsen. Die Liste der Länder, die sich dem Informationsaustausch über Finanzkonten angeschlossen haben, sowie der Zeitplan für den Austausch werden auf der OECD-Website veröffentlicht: http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/mcaa-signatories.pdf
Nach dem Finanzverwaltungsgesetz muss jeder Steuerpflichtige, der über ein im Ausland eröffnetes Zahlungskonto verfügt, dieses innerhalb von acht Tagen nach Eröffnung beim Finanzamt melden. Die Liste der Finanzämter mit Kontaktinformationen wird auf der Website veröffentlicht. Unterlässt er dies, droht bei einer natürlichen Person ein Bußgeld von 200 bis 1.200 Euro, bei einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit ausübt, von 800 bis 10.000 Euro und bei einer juristischen Person von 1.200 bis 30.000 Euro. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Bußgeld im Zusammenhang mit einem nicht deklarierten Zahlungskonto aus dem Ausland. Wenn andere Steuerunregelmäßigkeiten aufgrund von Geldern von einem nicht deklarierten Zahlungskonto oder anderen Finanzkonten aufgetreten sind (z. B. nicht deklarierte Zinsen, die in Slowenien hätten deklariert und versteuert werden müssen), drohen zusätzliche Bußgelder. Es kommt also auf den Einzelfall an.
Die Finanzverwaltung der Republik Slowenien empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die noch kein offenes Zahlungskonto im Ausland gemeldet haben, dies so schnell wie möglich zu tun. Wenn sie dies selbst tun, noch bevor die Steuerbehörde die Informationen über ihr Zahlungskonto im Ausland erhält, können sie einer Strafe entgehen.
- Natürliche Personen können ein Zahlungskonto im Ausland auf der DR registrieren Formular -02 (Abschnitt 10 ausfüllen),
- Natürliche Personen, die eine Tätigkeit ausüben, können ein Zahlungskonto im Ausland registrieren auf Formular DR-03 (Abschnitt 20 ausfüllen),
- Juristische Personen können ein Zahlungskonto im Ausland auf der DR registrieren Formular -04 (Abschnitt 22 ist ausgefüllt).
Aufgrund des großen Medieninteresses wird im Folgenden der Datenaustausch zu Finanzkonten mit Österreich näher dargestellt.
Der automatische Austausch von Finanzinformationen bzw. die Übermittlung von Daten über Bankkonten im Ausland ist in der Richtlinie 2014/107/EU des Rates definiert, in der in Artikel 2 Nummer 1 festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten (einschließlich Slowenien) mit der Anwendung der Bestimmungen beginnen Aufgrund bestehender struktureller Unterschiede durfte Österreich jedoch ein Jahr später als andere Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Richtlinie beginnen (Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/107/EU) und die Richtlinie umsetzen Erster automatischer Datenaustausch nur bis zum 30. September 2018. Unabhängig davon hat sich Österreich zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie verpflichtet, die Ausnahmeregelung nicht in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen und im September 2017 mit dem ersten Informationsaustausch zu beginnen Nur für neue Konten von natürlichen und juristischen Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eröffnet wurden. Für andere Konten, die gültig sind und zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit eröffnet wurden, wird ab 2018 berichtet.
Quelle: PELZ