Der Mindestlohn im Jahr 2020 für Vollzeitbeschäftigung beträgt ab dem 1. Januar 2020 940,58 Euro (brutto).< /h3>
Mit der Verabschiedung der Novelle des Mindestlohngesetzes erhöht sich der Mindestlohn für Vollzeitbeschäftigung ab dem 1. Januar 2019 von derzeit 638 Euro netto auf 667 Euro und ab dem 1. Januar 2020 auf 700 Euro (940,58 Euro brutto). Gesetz zur Änderung des Mindestlohngesetzes (Uradni list RS, Nr. 83/18) ab dem 1. Januar 2020 ist von der Definition des Minimums ausgenommen Lohn alle durch Gesetze und andere Vorschriften sowie durch Tarifverträge festgelegten Zulagen, einen Teil des Lohns für die Arbeitsleistung und das Entgelt für die Geschäftsleistung, die durch einen Tarifvertrag oder einen Arbeitsvertrag vereinbart sind.

Mit der Novelle wird ab dem 1. Januar 2021 eine Formel zur Berechnung des Mindestlohns herangezogen, wonach das Mindestvollzeitgehalt die berechneten Mindestlebenshaltungskosten um 20 Prozent übersteigen muss. Mit der Novelle wurde auch die Obergrenze des Mindestlohns übernommen, nämlich dass dieser nicht höher als 40 Prozent der Mindestlebenshaltungskosten sein darf.

Der neu festgelegte Betrag gilt für Arbeiten, die ab dem 1. Januar durchgeführt werden.

Mindestlohnstruktur

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Vergütung der geleisteten Arbeit mindestens in Höhe des Mindestlohns, wenn er Vollzeit für einen Arbeitgeber in der Republik Slowenien arbeitet. Bei einer kürzeren Arbeitszeit als Vollzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens einen anteiligen Teil des Mindestlohns.

Aus der Grundlehre des Gesetzes geht hervor, dass der Mindestlohn alle Lohnbestandteile umfasst, wie sie im Arbeitsbeziehungsgesetz festgelegt sind, also den Grundlohn des Arbeitnehmers für einen bestimmten Monat, den Teil des Lohns für die Arbeitsleistung und die dazu gehörenden Zulagen mit Ausnahme der Zulage für Vollzeitarbeit. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Änderung des Mindestlohngesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 92/2015) drei weitere Zulagen für Arbeit unter besonderen Arbeitsbedingungen, die sich aus der Arbeitszeitverteilung ergeben, vom Mindestlohn ausgenommen , nämlich:

  • Zuschuss für Nachtarbeit,
  • Zuschlag für die Arbeit am Sonntag und
  • Zuschlag für Arbeit an Feiertagen und arbeitsfreien Tagen,

ab dem 1. Januar 2016 wurde die Bezahlung der geleisteten Arbeit in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus ist es auch nicht möglich, Erstattungen von Auslagen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlen muss, in den Mindestlohn einzubeziehen (z. B. Erstattung von Auslagen für Verpflegung während der Arbeit, für den Transport zur und von der Arbeit, Auslagen bei einer Dienstreise). sowie sonstige Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Urlaubsgeld, Abfindung, Jubiläumsgelder).

Gesetz zur Änderung des Mindestlohngesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr.83/18) ab 1. Januar 2020, schließt alle Zulagen von der Definition des Mindestlohns aus, die durch Gesetze und andere Vorschriften sowie durch Tarifverträge festgelegt sind, Teile des Gehalts für die Arbeitsleistung und der Vergütung für die Geschäftsleistung, die mit einem Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

Quelle: MDDSZ

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