Am 3. Juni 2016 wurde es im Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 1, veröffentlicht. 39/16, veröffentlichtes Regelwerk über Änderungen und Ergänzungen des Regelwerks zur Umsetzung des Umsatzsteuergesetzes, das am 4. Juni 2016 in Kraft tritt. Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung in Bezug auf die Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen Organisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen oder Gesellschaften, sehen die neuen Absätze 6, 7 und 8 des Artikels 143 des Regelwerks eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Rechnungsstellung gemäß Artikel 81 Absatz 2 ZDDV-1 vor, nämlich :

Sechster Absatz von Artikel 143 der Geschäftsordnung

Punkt a) des neuen sechsten Absatzes von Artikel 143 der Geschäftsordnung

Gemäß Artikel 143 Absatz 6 Buchstabe a) des Regelwerks gibt es eine Ausnahme von der Verpflichtung, Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Personen auszustellen, die keine Steuerpflichtigen sind (natürliche Personen – Endverbraucher, die keine Leistungen erbringen). Tätigkeiten), wenn der Wert der steuerpflichtigen (steuer- und steuerfreien) Lieferungen im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro nicht überschreitet oder voraussichtlich nicht überschreiten wird, sofern diese Lieferungen erfolgen durch:

– gemeinnützige Organisationen aus Artikel 42 Absatz 1 Nummer 11 ZDDV-1 oder
– sonstige Steuerpflichtige (Personen, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zum Beispiel Vereine), sofern sie insgesamt die Voraussetzungen erfüllen:

a) ihr Ziel ist es nicht, Gewinn zu machen, aber wenn sie einen Gewinn machen, dürfen sie ihn nicht ausschütten, sondern müssen ihn für die weitere Bereitstellung oder Verbesserung von Dienstleistungen verwenden ;
b) Sie werden größtenteils von Freiwilligen verwaltet und geleitet, die selbst oder über andere Personen nicht direkt oder indirekt an den Ergebnissen dieser Aktivitäten beteiligt sind.
c) von den zuständigen Behörden genehmigte Preise oder Preise, die diese genehmigten Preise nicht übersteigen, oder für Lieferungen, die keiner Preisgenehmigung bedürfen, niedrigere Preise als die für verlangen
Ähnliche Lieferungen werden von den Steuerzahlern berechnet, die die Mehrwertsteuer berechnen.

Auf der Grundlage des neuen Artikels 143 Absatz 6 Buchstabe a) gilt die Ausnahme von der Rechnungsstellungspflicht für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen nur für die kleinsten Steuerzahler, bei denen es sich traditionell ausschließlich oder überwiegend um ehrenamtliche (Freiwilligen-)Organisationen handelt. Dies bedeutet nicht, dass die Voraussetzung für die Befreiung von der Ausstellung von Rechnungen darin besteht, dass die von diesen gemeinnützigen Organisationen erbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 42 Absatz 1 Nummer 11 ZDDV-1 oder gemäß ZDDV-1 von der Steuer befreit sind Gemäß § 43 ZDDV-1 können diese gemeinnützigen Organisationen aber auch jede andere steuer- oder steuerbefreite Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen an Mitglieder oder Nichtmitglieder erbringen, für die sie gemäß ZDDV-1 keine Rechnung ausstellen müssen Mehrwertsteuergesetzgebung gemäß dem neuen Punkt a) des sechsten Absatzes. Die Ausnahme von der Rechnungsstellungspflicht gilt sowohl bei Einzelereignissen als auch bei kontinuierlichen Lieferungen (mehrmals im Jahr) oder nach einem vorgegebenen Zeitplan (z. B. jeden Monat, einige Tage im Monat, jeden bestimmten Tag/ Wochentage oder oft während der Jahreszeiten usw.).

Gemeinnützigen Organisationen aus § 42 Abs. 1 Nr. 11 ZDDV-1 steht somit gemäß Punkt a) des neuen sechsten Absatzes eine Befreiung von der Rechnungsstellungspflicht zu. Dabei handelt es sich um gemeinnützige Organisationen (Personen des öffentlichen Rechts), die mit Zielen politischer, gewerkschaftlicher, religiöser, patriotischer, philosophischer, humanitärer oder bürgerschaftlicher Natur gegründet wurden. In diesen Fällen handelt es sich um gemeinnützige Organisationen, die folgende Leistungen erbringen:

– Gewerkschaftsaktivität gemäß dem Kodex der Standardklassifizierung von Aktivitäten: S/94.2;
– Tätigkeit religiöser Organisationen gemäß dem Kodex der Standardklassifizierung von Tätigkeiten: S/94.91;
– Tätigkeit politischer Organisationen gemäß dem Kodex der Standardklassifikation der Tätigkeiten: S/94.92;
– Tätigkeit anderer Mitgliedsorganisationen nach dem Kodex der Standardklassifikation der Tätigkeiten: S/94.99.

Neben gemeinnützigen Organisationen (öffentlich-rechtliche Körperschaften) auch privatrechtliche Körperschaften (z. B. Vereine), die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rechnungsstellungspflicht erfüllen und folgende Leistungen erbringen:

a) liefert an seine Mitglieder als Ersatz für Mitgliedsbeiträge oder
b) Lieferungen in Fällen, in denen keine Mitgliedsbeiträge erhoben werden (z. B. bei gelegentlichen oder regelmäßigen Aktivitäten von Pensionskassen, Bergsteigervereinen, Verkauf von Kalendern von Feuerwehrvereinen usw.).

Dies bedeutet, dass diese Bestimmung Situationen abdeckt, in denen z. Der Rentnerverein organisiert eine Reise, die vollständig aus der Höhe des Mitgliedsbeitrags finanziert wird, sowie Fälle, in denen die Reise vollständig vom Vereinsmitglied selbst oder einer Person finanziert wird, die ansonsten nicht Mitglied des Vereins ist, aber teilnimmt an einer vom Verein organisierten Exkursion (z. B. eine Exkursion nehmen eine Rentnerin, die Mitglied im Rentenverein ist, und ihre pensionierte Freundin, die nicht Mitglied dieses Vereins ist, oder ihr Familienangehöriges (Enkel, Kind), das weder Mitglied im Rentenverein ist, noch an einem Ausflug teil weder Rentner noch Mitglied dieses Vereins). Es sind auch Situationen abgedeckt, in denen die Reise bis zu einer bestimmten Höhe durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt ist und die Differenz bis zum vollen Preis vom Vereinsmitglied selbst bezahlt wird. Dazu gehören auch Situationen, in denen z.B. Der Bergverein organisiert Wanderungen für eine kleine Anzahl von Wanderernikov jeden ersten Sonntag im Monat nach einem vorgegebenen Programm; ein Verband von Drogenabhängigen, der fünfmal im Jahr ein gemeinsames Treffen für seine Mitglieder organisiert; der dörfliche Kulturverein, der einmal im Monat eine Laientheater- oder Musikaufführung vorbereitet; ein Verein gegen Tierquälerei, der eine Auktion von Produkten oder gespendeten Gegenständen organisiert, um Geld für obdachlose Tiere zu sammeln, was eine regelmäßige Aktivität des Vereins ist, auch wenn sie nicht im Voraus geplant ist usw.

Punkt b) des neuen sechsten Absatzes von Artikel 143 der Geschäftsordnung

Gemeinnützige Organisationen oder Vereine, deren Lieferungen und Leistungen den Schwellenwert von 5.000 Euro steuerpflichtiger Lieferungen überschreiten, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Befreiung von der Rechnungsstellungspflicht für bestimmte Lieferungen auf der Grundlage von Buchstabe b) der Neuen Regelung haben Artikel 143 Absatz 6 der Geschäftsordnung. Ab diesem Zeitpunkt gilt zusätzlich eine Befreiung von der Rechnungsstellungspflicht für Warenlieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spendenaktionen, sofern diese Lieferungen:

– gemacht von Leuten:

a) deren Tätigkeiten gemäß Artikel 42 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 8, 11, 12 oder 13 ZDDV-1 von der Mehrwertsteuer befreit sind ( Krankenhäuser, soziale Einrichtungen, einschließlich Altenheime, Kindergärten, Schulen, gemeinnützige Organisationen aus Punkt a), gemeinnützige Organisationen mit Bezug zu Sportdienstleistungen und Kulturorganisationen mit Bezug zu Kulturdienstleistungen),
b) die die Voraussetzungen gemäß § 43 ZDDV-1 erfüllen (diese Personen müssen zunächst eine Meldung gemäß § 43 ZDDV-1 an das Finanzamt abgeben, um von der Umsatzsteuer befreit zu werden),

– sie organisieren die Veranstaltung locker und ausschließlich zu ihrem eigenen Vorteil und
– Es ist unwahrscheinlich, dass eine solche Ausnahme zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Das bedeutet, dass die Befreiung von der Rechnungsstellungspflicht beispielsweise gilt für für Warenlieferungen auf Schulbasaren und Lieferungen des Freiwilligen Feuerwehrvereins auf dem Feuerwehrfest (z. B. Eintrittskarten und sonstige Hilfsgüter), wenn diese der Beschaffung von Geldern für ihre Tätigkeit dienen (z. B. Veranstaltung einer Verlosung, bei der für den gekauften „ „Glückslos“ erhalten Sie bestimmte Produkte, die dem Verein von Unternehmen oder Privatpersonen gespendet werden, und der Erlös aus den verkauften Lottoscheinen ist für den Verein bestimmt. Nicht abgedeckt sind jedoch Lieferungen und Leistungen, die der Caterer beim Feuerwehrfest im eigenen Namen erbringt. Der Wert der erbrachten Leistungen ist in diesen Fällen nicht begrenzt, und es gibt keine vorgeschriebenen zusätzlichen Aufzeichnungen über die Leistungen, die im Zusammenhang mit solchen Spendenaktionen erbracht werden (gilt nur für Personen, die bestimmte steuerbefreite Tätigkeiten ausüben; Spendenaktionen sind davon betroffen). von diesen Organisationen gelegentlich und ausschließlich zu ihrem eigenen Vorteil organisiert werden; es ist unwahrscheinlich, dass eine solche Ausnahme zu einer Wettbewerbsverzerrung führt).

Siebter Absatz von Artikel 143 der Geschäftsordnung

Personen gemäß Artikel 143 Absatz 6 Buchstabe a) der Verfahrensordnung, deren steuerpflichtige (besteuerte und steuerfreie) Leistungen im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro übersteigen (d. h. sie erfüllen nicht mehr die Voraussetzungen für eine Befreiung). von der Rechnungsstellungspflicht gemäß Absatz 6 Buchstabe a) befreit ist, kann eine Ausnahme von der Rechnungsstellungspflicht nur für Warenlieferungen und Dienstleistungen gemäß Artikel 143 Absatz 6 Buchstabe b der Geschäftsordnung geltend machen .

Achter Absatz von Artikel 143 der Geschäftsordnung

Der neue achte Absatz von Artikel 143 sieht vor, dass der Steuerpflichtige in seiner Buchhaltung Angaben zu Leistungen machen muss, die von der Rechnungsstellungspflicht ausgenommen sind.

Erläuterung von FURS zu weiteren Regelungen und steuerrechtlicher Bescheinigung von Rechnungen

Wir stellen klar, dass die Befreiung von der Rechnungsstellungspflicht nur für Zwecke der Umsatzsteuer vorgesehen ist, nicht jedoch für andere Zwecke. Sofern die Pflicht zur Rechnungsstellung aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, muss eine Rechnung ausgestellt werden. Dies bedeutet, dass für Lieferungen, für die das Umsatzsteuerrecht eine Befreiung von der Rechnungsstellungspflicht vorsieht, nach dem Gesetz über die steuerliche Rechnungsbescheinigung keine Rechnungsbescheinigungspflicht besteht.

Quelle: FURS
Fragen und Antworten FÜLLE

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