
Unternehmensleistung und Arbeitsleistung
Gemäß dem Gesetz über Arbeitsbeziehungen – ZDR-1 besteht das Gehalt aus einem Grundgehalt, einer Leistungskomponente und Zulagen.
Die Gehaltskomponente ist gemäß Artikel 126 Absatz 2 des ZDR-1.
Der zweite Absatz von Artikel 126 der ZDR-1 umfasst auch eine Leistungsvergütung, wenn diese in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Bei der Beurteilung der Definition einer bestimmten Zahlung ist auch der in Artikel 126 Absatz 2 des Statuts festgelegte Zweck der Regelung der einzelnen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen.
Artikel 126 126 des Arbeitsgesetzbuchs, und insbesondere, dass die Zahlung der Leistungskomponente des Gehalts von der Leistung der Wirtschaftseinheit (Arbeitgeber) abhängt, was sich bereits aus der sprachlichen Auslegung des Begriffs ergibt.
Das leistungsbezogene Entgelt ist also eine Belohnung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern auf der Grundlage der guten Leistung des Unternehmens als Ganzes gewährt.
Im Gegensatz dazu ist die Leistung an die individuelle Leistung eines Mitarbeiters oder einer Gruppe von Mitarbeitern gebunden.
Die Kriterien müssen im Voraus festgelegt werden, damit die Mitarbeiter wissen, welche Leistung von ihnen erwartet wird und für welche Leistung sie belohnt werden.
Die Ausgestaltung der Kriterien wird den Arbeitgebern überlassen, da verschiedene Tätigkeiten unterschiedliche Arbeitsabläufe haben, die unterschiedliche Kriterien erfordern, die für die Leistungsmessung geeignet sind.
Die Leistungsvergütung ist immer Teil des Gehalts und muss in bar ausgezahlt und auf die jährliche Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers angerechnet werden.
Besteuerung von Erfolgszahlungen
Die ZDR-1 schreibt vor, dass alle Zahlungen, sowohl Leistungs- als auch Bonuszahlungen, in bar erfolgen müssen.
Letzteres gilt nicht für steuerbegünstigte Leistungszahlungen gemäß ZDoh-2.
Gemäß Art.
12.
12 Absatz 12 des Einkommensteuergesetzes – ZDoh-2 wird eine betriebliche Leistungsvergütung nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, wenn sie
- im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht mehr als zweimal pro Kalenderjahr an alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Form von Geld- oder Sachleistungen gezahlt werden; und
- wenn das Recht auf eine erfolgsabhängige Vergütung in den allgemeinen Regeln des Arbeitgebers oder im Tarifvertrag vorgesehen ist,
bis zu 100 % des durchschnittlichen Monatsgehalts von Arbeitnehmern in Slowenien (gültig ab 1. Januar 2023).
Wird eine Leistungsprämie gezahlt, die das durchschnittliche Gehalt in Slowenien übersteigt, wird die Differenz in die Steuerbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers einbezogen und die Einkommensteuer wird auf den Betrag berechnet und gezahlt, der über das durchschnittliche Gehalt hinausgeht.
Eine Leistungsprämie, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird als sonstiges Arbeitseinkommen behandelt und vollständig in die Steuerbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers einbezogen. Die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch in jedem Fall von der Leistung abgezogen.
Festlegung der Kriterien für die Zahlung von leistungsbezogenen Boni
Wenn der Anspruch auf eine leistungsbezogene Gehaltszahlung in den allgemeinen Regeln des Arbeitgebers festgelegt ist, müssen die Kriterien für den Anspruch und die Höhe der Zahlung für alle Arbeitnehmer einheitlich festgelegt werden, so dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer, einschließlich der Führungskräfte, die Möglichkeit haben, die Kriterien zu erfüllen.
Da die ZDoh-2 den Begriff ‚Arbeitnehmer‘ nicht definiert, muss für die Definition dieses Begriffs auf das Primärrecht, d.h. die ZDR-1, zurückgegriffen werden.
Gemäß Artikel 5.
Artikel 5 der ZDR-1 ist ein Arbeitnehmer eine natürliche Person, die in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines geschlossenen Arbeitsvertrags steht.
Erfüllt auch der Geschäftsführer die Voraussetzungen, um als Arbeitnehmer im Sinne der ZDR-1 zu gelten, so ist dies eine Voraussetzung gemäß Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich der ZDR-1.
12 des ersten Absatzes von Punkt 44.
Artikel 12 Absatz 12 Nummer 12 der ZDoh-2 ist nur dann erfüllt, wenn das Recht und die Kriterien für die Zahlung eines Teils des Gehalts auch für den Geschäftsführer in der allgemeinen Akte des Arbeitgebers festgelegt sind.
Wenn der Anspruch auf einen Teil des Gehalts für die berufliche Leistung, die Kriterien und die Kriterien in einem Tarifvertrag festgelegt sind, der seinem Wesen nach ein Vertrag ist, der auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder repräsentative Gewerkschaften) geschlossen wurde, besteht keine Notwendigkeit, die Bedingungen für den Anspruch auf diesen Anspruch, die Kriterien und die Kriterien, einheitlich für alle Arbeitnehmer festzulegen, da diese eine aktive Rolle beim Abschluss von Tarifverträgen spielen.
__________________ Urška Jerič Payroll and HR services Promotiv d.o.o. __________________ Quelle: ZDoh-2, ZDR-1