
Ab dem 1. Dezember 2018 gibt es Änderungen im Bereich der Besteuerung von Immobilientransaktionen
Der Vermieter kann im Einklang mit dem Gesetz mit dem Mieter vereinbaren, die Mehrwertsteuer in der vorgeschriebenen Höhe von der Miete zu berechnen, was ansonsten als umsatzsteuerfreie Tätigkeit gilt.
Gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (ZDDV-1) kann ein Steuerpflichtiger, der Umsätze ausführt, für die die Mehrwertsteuerbefreiung in Artikel 44 Punkte 2, 7 und 8 dieses Gesetzes festgelegt ist, zustimmen ein Mieter, Pächter, Pächter oder Käufer von Immobilien, der Steuerpflichtiger ist und das Recht hat, die gesamte Mehrwertsteuer abzuziehen, so dass er die Mehrwertsteuer zum vorgeschriebenen Satz aus den aufgeführten Umsätzen berechnet, die ansonsten von der Mehrwertsteuer befreit sein sollten.
Die in Artikel 45 ZDDV-1 genannten steuerbefreiten Tätigkeiten sind:
- Vermietung oder Verpachtung von Immobilien (einschließlich Leasing), ausgenommen Unterbringung in Hotels oder ähnlichen Beherbergungsbetrieben (einschließlich Unterbringung in Ferienhäusern, Ferienlagern oder auf Campingplätzen), Vermietung von Garagen und Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen, < stark >Vermietung fest installierter Geräte und Maschinen sowie Vermietung von Tresoren (§ 2 ZDDV-1);
- Lieferung von Anlagen oder Teilen von Anlagen und Grundstücken, auf denen sich die Anlagen befinden, es sei denn, die Lieferung erfolgt vor der Inanspruchnahme oder erstmaligen Nutzung der Anlagen oder Anlagenteile oder wenn die Lieferung vor Ablauf von zwei Jahren erfolgt seit dem Beginn der ersten Nutzung bzw. dem ersten Einzug verstrichen sind (§ 7 ZDDV-1) und
- Lieferung von Grundstücken, ausgenommen Bauland (§ 8 ZDDV-1).
Bis zum 30. November 2018 konnte der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 45 Absatz 1 ZDDV-1 berechnen, wenn er und der Mieter oder der Käufer der Immobilie vor der Übergabe jeweils ihre Erklärung beim Finanzamt abgegeben haben elektronisches Formular.
Mit der Gesetzesänderung vom 1. Dezember 2018 müssen Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde das Bestehen einer schriftlichen Vereinbarung über die Besteuerung der Transaktion im Zusammenhang mit der Immobilie nachweisen, die im Sinne des ersten Absatzes geschlossen wurde dieses Artikels vor der Auslieferung. Eine Übermittlung der Vereinbarung in elektronischer Form über das E-Tax-System vor der Lieferung ist nicht mehr erforderlich.
Inhalt der schriftlichen Vereinbarung über die Wahl der Besteuerung mit Mehrwertsteuer
Die schriftliche Vereinbarung aus § 45 Abs. 2 ZDDV-1 enthält mindestens eine klare Willenserklärung, dass der Steuerpflichtige die Besteuerung des Umsatzes wünscht, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, seine Rolle als Vertragspartner sowie eine Angabe der tatsächlichen Höhe Nachlass, auf den sich die Vereinbarung bezieht.
Quelle: ZDDV-1