Mehrwertsteuerklausel im Zusammenhang mit Artikel 94 ZDDV-1 oder Artikel 42 ZDDV-1?

Da es in der Vergangenheit häufig zu Dilemmata kam, welche Umsatzsteuerklausel auf den Konten von Kleinsteuerzahlern, die keine Identifikationsnummer für die Umsatzsteuer haben und gleichzeitig eine steuerbefreite Tätigkeit ausüben, die richtige ist, hat der Verband der Buchhalter, Finanziers und Wirtschaftsprüfer Der Staat Slowenien hat die folgende Position speziell in Bezug auf Gesundheitsinstitute angenommen, die mutatis mutandis auch für alle anderen juristischen Personen mit ähnlicher Tätigkeit und dem Status eines kleinen Steuerzahlers gilt.

Gesundheitseinrichtungen, die nicht für die Mehrwertsteuer ausgewiesen sind (sie sind kleine Steuerzahler), haben sich in letzter Zeit häufig mit einer Frage an die RFR Association bezüglich der Klausel gewandt, die auf den für ihre Dienstleistungen ausgestellten Rechnungen angegeben werden sollte. Sie glauben, dass die Klausel „Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 42 ZDDV-1“ angegeben ist.

Antwort: Die Klausel „Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 42 ZDDV-1“ ist nach Ansicht des RFR-Verbandes irreführend. Die Rechtsgrundlage (d. h. der Grund) dafür, dass ein kleiner Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer nicht berechnet, liegt in Artikel 94 der ZDDV-1 und nicht in Artikel 42 desselben Gesetzes. Darauf verweisen nur Steuerzahler mit Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Klausel zur Abrechnung von Kleinsteuerpflichtigen ist eigentlich gar nicht vorgeschrieben (Art. 141 P-ZDDV-1), dennoch wird den Kleinsteuerpflichtigen empfohlen, zu begründen, warum die Mehrwertsteuer nicht berechnet wird. Dies können sie mit den Klauseln „Ich bin kein Steuerpflichtiger gemäß § 94 ZDDV-1“ oder „Ich bin nicht umsatzsteuerpflichtig“ oder einem anderen ähnlichen Hinweis tun.

Für Kleinsteuerzahler ein sinnvoller Hinweis auf Artikel 94 ZDDV-1.

Dies bedeutet, dass es für einen kleinen Steuerzahler, d über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, bedeutet dies, dass sein steuerpflichtiges Einkommen 50.000 EUR gemäß Artikel 94 Absatz 1 ZDDV-1 nicht erreicht und er daher ein kleiner Steuerzahler ist. Hätte er jedoch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten und damit sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt, wären die Rechnungen bei erbrachten medizinischen Leistungen mit einer entsprechenden Umsatzsteuerklausel versehen, die auf die Befreiung von Artikel 42 ZDDV-1 verweist.

Iskanje po prispevkih

Kategorije

Prijava na e-novice: