Das Mindestgehalt für Vollzeitbeschäftigung beträgt ab dem 1. Januar 2017 804,96 Euro (brutto).

Im Jahr 2017 wird der Mindestlohn um 1,8 Prozent oder 14,23 Euro höher sein als der Mindestlohn im Jahr 2016 (790,73 Euro).

Nach dem Mindestlohngesetz wird die Höhe des Mindestlohns mindestens einmal jährlich an den Anstieg der Verbraucherpreise angepasst. Zur Harmonisierung des Mindestlohns werden die offiziellen Daten des Statistischen Amtes der Republik Slowenien zum jährlichen Wachstum der Verbraucherpreise im Dezember des Vorjahres im Vergleich zum Dezember des Vorjahres verwendet. Darüber hinaus definiert das Gesetz weitere Kriterien, die neben der Preissteigerung von Konsumgütern bei der Festlegung des Mindestlohns berücksichtigt werden können, nämlich die Lohnentwicklung, die Wirtschaftslage, also das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigungsentwicklung.

Bei der Harmonisierung für 2017 entsprechen sie Mindestlohngesetz (ZMinP) berücksichtigte neben dem Wachstum der Lebenshaltungskosten (0,5 %) auch das Wirtschaftswachstum sowie Lohn- und Beschäftigungsveränderungen im Vorjahr . In den ersten elf Monaten des Vorjahres stieg das Durchschnittsgehalt in der Republik Slowenien im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 1,8 %.

Der neu festgelegte Betrag gilt für Arbeiten, die ab dem 1. Januar durchgeführt werden.

Mindestlohnstruktur

Der Mindestlohn umfasst bereits:

  • das Grundgehalt des Mitarbeiters für einen bestimmten Monat;
  • der Teil des Gehalts für die Arbeitsleistung und die dazu gehörenden Zulagen, mit Ausnahme der Zulage für Arbeit über die Vollzeit hinaus.

Allerdings sind drei Zulagen vom Mindestlohn ausgenommen: Zulagen für Arbeit unter besonderen Arbeitsbedingungen, die sich aus der Arbeitszeitverteilung ergeben. Sie sind:

  • Zuschuss für Nachtarbeit,
  • Zuschlag für die Arbeit am Sonntag und
  • Zuschlag für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und arbeitsfreien Tagen.

Es ist auch nicht möglich, Kostenerstattungen, die der Arbeitgeber gemäß dem Gesetz zu zahlen hat, in den Mindestlohn einzubeziehen Arbeitsverhältnisse zur Bezahlung des Arbeitnehmers verpflichtet. Zum Beispiel Erstattung der Auslagen für Verpflegung während der Arbeit, für den Transport zur und von der Arbeit, Tagesspesen und sonstige Auslagen bei einer Geschäftsreise usw. Gleiches gilt für sonstige Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Urlaubsgeld, Abfindung, Jubiläumsgelder).

Quelle: (MDDSZ)

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