Kürzlich hat die Finanzverwaltung der Republik Slowenien (im Folgenden: FURS) eine Stellungnahme zur rechtlichen und steuerlichen Behandlung natürlicher Personen veröffentlicht, die eine eingetragene Tätigkeit ausüben und abhängig arbeiten Beziehung zu einem Arbeitgeber.
FURS stellt in seiner Erklärung fest, dass rechtliche formelle Regelung der Beziehung, in der eine natürliche Person Arbeit für eine Person verrichtet Arbeitgeber in die Stellung eines selbstständigen Unternehmers (im Folgenden: s.p.) ein, so ist ihr Verhältnis, sofern es sich tatsächlich um ein unselbstständiges Vertragsverhältnis handelt, nicht rechtmäßig. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsvertrag mit einer natürlichen Person abschließen, die für ihn eine Arbeitsleistung in einem Verhältnis erbringt, das Elemente eines Arbeitsverhältnisses aufweist.
Hier stellt sich die Frage, wann eine Geschäftsbeziehung Elemente eines Arbeitsverhältnisses aufweist. Meist handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung, wesentlich ist jedoch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber verrichtet, im Rahmen des vom Arbeitgeber organisierten Arbeitsprozesses, der auch die Verantwortung für den Erfolg trägt das Unternehmen. Im Allgemeinen handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis um ein Verhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, das auf freiwilliger Basis erfolgt, wobei der Arbeitnehmer am organisierten Arbeitsablauf des Arbeitgebers teilnimmt, Arbeitsleistungen gegen Entgelt erbringt, persönlich, kontinuierlich und nach Weisung und unter der Kontrolle des Arbeitgebers (Artikel 4 des Arbeitsbeziehungsgesetzes – ZDR-1). Das bedeutet, dass es Elemente enthält wie:
- Langfristige Arbeit, undefiniert mit Fristen für die Fertigstellung,
- Herstellung der Unterordnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (der Auftragnehmer erhält Arbeiten und Anweisungen nur von einem Auftraggeber),
- Die Ausführung von Arbeiten und Aufgaben ist an eine bestimmte Person gebunden, die die Arbeiten persönlich erledigen muss
- Der Arbeitnehmer ist an einem bestimmten Arbeitsprozess beteiligt, in der Regel am Sitz des Arbeitgebers und während der für andere Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeit (8 Stunden),
- Der Arbeitnehmer nutzt Arbeitsmittel und andere Unternehmensressourcen
- …
FURS weist darauf hin, dass es in der Praxis immer häufiger vorkommt, dass natürliche Personen den Status einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eintragen lassen, obwohl sie im Rahmen des Vertrags kontinuierlich Arbeiten nur für ein Unternehmen ausführen oder eine andere Geschäftseinheit. In diesen Fällen erfolgt die Arbeit an den Arbeitsplätzen des Unternehmens, während der für andere Mitarbeiter geltenden Arbeitszeiten, 8 Stunden am Tag, mit s.p. Arbeitsmittel und andere Unternehmensressourcen (z. B. Arbeitsgeräte, Verbrauchsmaterialien, Computer, Firmenwagen usw.) nutzt, ohne für die Nutzung dieser Ressourcen Miete zu zahlen. Darüber hinaus führt er die Arbeiten nach Weisung und unter Aufsicht des Verantwortlichen des Unternehmens aus, der ihm die Tätigkeit für seine Auftraggeber ermöglicht. S.p. in diesen Fällen darf er die gleiche Tätigkeit, die die Gesellschaft ausübt, in der Regel weder für eigene Rechnung noch für Rechnung einer anderen juristischen oder natürlichen Person, sondern nur für Rechnung und im Auftrag der Gesellschaft ausüben ( Wettkampfverbot). Er muss die Leistungen selbst erbringen und den Kunden gemäß der Preisliste des Unternehmens anbieten und seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit der Unternehmensleitung abstimmen. Die Zahlung erfolgt nach Wirkungsbeginn auf Basis der ausgestellten Rechnung einmal im Monat. Das Unternehmen zahlt das S.P.-Einkommen, das seine Haupt- und in den meisten Fällen die einzige Einnahmequelle darstellt.
Im beschriebenen Fall ergibt sich aus der Art der Beziehung, dass s.p. gegenüber seinem Auftraggeber (Unternehmen) in einem Abhängigkeitsverhältnis, auch wenn es sich nach seiner rechtlichen Formform um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, d. h. um eine natürliche Person, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich selbstständig und selbstständig ausüben soll.
Gleiches gilt für Fälle, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzliches Einkommen auf der Grundlage von Rechnungen zahlen, die diese Arbeitnehmer als s.p. ausgestellt haben. FURS gibt an, dass bei den Kontrollen festgestellt wurde, dass es sich bei den abgeschlossenen geschäftlichen Kooperationsverträgen nur um Scheingeschäfte handelte, bei denen der tatsächliche Inhalt von der Form abweicht, da die Arbeitnehmer tatsächlich die gleiche Arbeit leisteten, die im Arbeitsvertrag festgelegt war, und zwar über die reguläre Arbeitspflicht hinaus . Dasselbe stellte FURS in Fällen fest, in denen die Arbeitnehmer für eine kürzere Arbeitszeit und für einen Mindestlohn beschäftigt waren und gleichzeitig den Status einer S.P. hatten, auf deren Grundlage dem Arbeitgeber eine monatliche Rechnung für die erbrachten Leistungen ausgestellt wurde einen höheren Betrag als das Gehalt für die kürzere Arbeitszeit.
In allen Fällen der beschriebenen Verstöße kann der Arbeitgeber vom Arbeitsinspektor mit einer Geldstrafe belegt und dazu verpflichtet werden, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer/Auftragnehmer einzugehen sowie Steuern und Abgaben zurückzuzahlen.