Unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Abgabe der Steuererklärung bleibt die Frist zur Begleichung von Verpflichtungen nach der Steuererklärung (sowohl für DohDej als auch für DDPO) unverändert. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Differenz nach der Berechnung spätestens am 30. April 2014 nachzahlen muss (§§ 301 und 307c ZDavP-2 bzw. § 370 Abs. 2 ZDavP-2).

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