Ab dem 1. November 2016 gilt die elektronische Zustellung auch für Entscheidungen zur Steuervollstreckung, die der Beitreibung offener Steuerschulden dienen. Da es sich um sehr wichtige Dokumente handelt, fordern wir alle Unternehmen auf, (sofern sie dies noch nicht getan haben) alles Notwendige für den erfolgreichen Erhalt der elektronisch zugestellten Dokumente zu veranlassen.
Im neuen e-Service-System werden die beiden folgenden Bescheide zur Steuervollstreckung sowie weitere Dokumente aus der Gruppe der Vollstreckungsverfahren weiterhin wie gewohnt in Papierform zugestellt.
1) Entscheidung über die steuerliche Durchsetzung der Geldleistungen des Schuldners (der Schuldner kann sowohl als Arbeitgeber oder Leistungszahler als auch als Schuldner auftreten).
2) Entscheidung über die Steuervollstreckung aus den Mitteln des Schuldners (der Schuldner tritt als Schuldner auf).
Wir möchten Sie daran erinnern, dass die juristische Person immer beide Entscheidungen im eDavki-Portal erhält, während die natürliche Person, die eine Tätigkeit ausübt, im eDavki-Portal die Entscheidung über die Steuervollstreckung auf den Geldbelegen des Schuldners (bei Tätigkeit als Arbeitgeber) erhält im FOD-Profil. Entscheidung über die steuerliche Durchsetzung der Geldeingänge des Schuldners (bei Handeln in der Eigenschaft des Schuldners) und Entscheidung über die steuerliche Durchsetzung der finanziellen Mittel des Schuldners, im eDavki-Portal im FO-Profil nur, wenn er sich freiwillig im eSubmission-System als natürlicher Mensch registriert hat Person, ansonsten per Post in Papierform an die Lieferadresse.
Quelle: eDavki