
Mit Wirkung zum 1. Januar wurden aufgrund des Gesetzes zur Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – ZPDZC-1 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 32/2014) und der Verordnung über die persönliche Nebentätigkeit (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 94/2014) Änderungen in der Regelung der persönlichen Nebentätigkeit eingeführt.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Ein Einzelperson, die sich ab dem 1. Januar 2015 für die Ausübung einer persönlichen Nebentätigkeit entscheidet, muss sich bei der AJPES anmelden (online oder persönlich bei der Verwaltungseinheit).
- Die Liste der Einzelpersonen, die eine persönliche Nebentätigkeit ausüben, wird von der AJPES öffentlich auf ihrer Website veröffentlicht.
- Im Anhang 1 der Verordnung über die persönliche Nebentätigkeit (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 94/2014) ist eine Liste von Tätigkeiten festgelegt, die als persönliche Nebentätigkeit ausgeübt werden können.
- Die Einkommensgrenze, die eine Einzelperson, die eine persönliche Nebentätigkeit ausübt, in einem halbjährlichen Zeitraum erreichen kann, ist durch den Betrag von drei Netto-Durchschnittsgehältern des Vorjahres festgelegt (basierend auf dem Jahr 2013 beträgt dies derzeit: 2.974,3 EUR). Die Einzelperson muss bis zum 10.7. für das erste Halbjahr und bis zum 10.1. für das zweite Halbjahr über die erzielten Einkünfte berichten, auf dem Formular, das dem Anhang 2 der Verordnung über die persönliche Nebentätigkeit beigefügt ist.
- Es wurde eine obligatorische Sozialversicherung für Einzelpersonen eingeführt, die eine persönliche Nebentätigkeit ausüben: Der Beitrag zur Renten- und Invalidenversicherung (7 EUR) und der Beitrag zur Krankenversicherung (2 EUR) werden durch den Erwerb einer Wertmarke entrichtet, die für den Kalendermonat gültig ist, in dem die Arbeit ausgeführt wird. Die Wertmarke kann zu Beginn des neuen Systems nur bei der Verwaltungseinheit erworben werden, später wird dies auch über das Online-Portal e-Uprava möglich sein.
- Die Einzelperson muss ihre monatlichen Einnahmen aus der persönlichen Nebentätigkeit monatlich zur Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung bei der Finanzverwaltung der Republik Slowenien melden.
Ab dem 1. Januar 2015 gilt als persönliche Nebentätigkeit:
1. Wenn eine Einzelperson selbst Haushaltshilfe, ähnliche Tätigkeiten oder andere kleinere Tätigkeiten ausführt, vorausgesetzt, dass spezielle Vorschriften nicht anders festlegen und dass sie unter Punkt A in der Liste der als persönliche Nebentätigkeit geltenden Tätigkeiten festgelegt sind. Diese Tätigkeiten dürfen nicht für juristische Personen, ausländische juristische Personen oder selbstständige Personen ausgeführt werden.
Die Einzelperson kann die Arbeit nur für eine Person ausführen, die eine Wertmarke mit ihrem Namen hat. Der Auftraggeber muss die Wertmarke vor Beginn der Arbeit erhalten.
2. Wenn eine Einzelperson nach dem Gesetz über das Handwerk selbst hergestellte Produkte der häuslichen und kunsthandwerklichen Branche herstellt, andere Produkte, die überwiegend manuell oder nach überwiegend traditionellen Verfahren zu Hause hergestellt werden und verkauft werden, oder wenn sie Waldfrüchte und Kräuter sammelt und verkauft, vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten unter Punkt B in der Liste der als persönliche Nebentätigkeit geltenden Tätigkeiten festgelegt sind.
Die Einzelperson kann diese Arbeiten ausüben, wenn sie vor der Ausübung der Arbeit eine Wertmarke erhalten hat, die auf ihren Namen ausgestellt ist.
Wer bis zum 1. Januar 2015 eine persönliche Nebentätigkeit nach dem alten System angemeldet hat, kann diese Tätigkeit unter den Bedingungen und auf die Weise ausüben, die am 31. Dezember 2014 gültig waren. Nach dem neuen System müssen sie die persönliche Nebentätigkeit spätestens bis zum 30. Juni 2015 anmelden. In dieser Zeit ist für die legale Ausübung dieser Tätigkeiten keine Wertmarke oder Bezahlung von Beiträgen erforderlich. Auch für diese Verpflichteten gilt jedoch, dass für alle Einkommen ab dem 1. Januar 2015 diese in die monatliche Meldung zur Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung aus Einkünften aus einem anderen Vertragsverhältnis (also auch Einkünfte von Zahlungsempfängern, die Steuerzahler sind) aufgenommen werden müssen, da der Zahlungsempfänger für die persönliche Nebentätigkeit, der Steuerzahler ist (z. B. ein Gastwirt – eine juristische Person, die Produkte der häuslichen Herstellung vom Erbringer der persönlichen Nebentätigkeit kauft), nicht mehr zur Berechnung, Abzug und Zahlung der Steuerabzugsverpflichtung verpflichtet ist.
Quelle: FURS
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