Am 15. April 2017 trat ZGD-1J in Kraft, das vorsieht, dass der Antrag auf Registrierung eines Unternehmens, Änderung von Daten oder Löschung eines Unternehmens gestellt werden muss kann maximal 1 Monat im Voraus eingereicht werden und nicht mehr wie bisher drei Monate im Voraus.

Es gilt weiterhin, dass der Unternehmer die Registrierung der GmbH beantragen muss. oder seine Niederlassungen eine beglaubigte Erklärung des Eigentümers der Einrichtung beizufügen, wenn dieser nicht Eigentümer der Einrichtung am Geschäftssitz ist. Eine Überprüfung der Erklärung ist jedoch nicht mehr erforderlich, wenn der Eigentümer sie persönlich bei der VEM-Stelle einreicht oder wenn es sich bei dem Eigentümer um die Republik Slowenien oder eine selbstverwaltete Kommune handelt.

Eine Zertifizierung ist weiterhin nicht erforderlich, wenn der Eigentümer ein staatlicher oder kommunaler Fonds ist, der für Wohnungsangelegenheiten zuständig ist.

Quelle: AJPES

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