Die Nationalversammlung der Republik Slowenien hat am 15.
Juli 2015 verabschiedete die Nationalversammlung der Republik Slowenien das Gesetz über die steuerliche Bestätigung von Rechnungen (im Folgenden ZDavPR), das am 2. Juli 2015 in Kraft trat.
Am 2. Januar 2016 wurde das Gesetz über die Bescheinigung von Steuerrechnungen (TICPA) eingeführt, das die Bescheinigung von Steuerrechnungen für alle Rechnungen vorschreibt, die auf die im Gesetz definierte Art und Weise der Barzahlung ausgestellt und bezahlt werden.
Es schreibt ein System vor und führt es ein, in dem die Kassen der Steuerpflichtigen online mit dem zentralen Informationssystem der Finanzverwaltung der Republik Slowenien verbunden sind und durch das die Finanzverwaltung Daten über Rechnungen bei Bargeschäften in Echtzeit während des Rechnungsstellungsprozesses validiert und speichert.

Der Steuerpflichtige muss für jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung gegen Barzahlung eine Rechnung mit Hilfe eines elektronischen Geräts ausstellen, das die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und die Validierung der Rechnung ermöglicht, und sie dem Käufer der Gegenstände oder dem Kunden der Dienstleistung aushändigen.
Er muss die Rechnung spätestens dann ausstellen, wenn die Lieferung erfolgt ist und die Barzahlung eingegangen ist.
Der Steuerpflichtige muss außerdem an einer gut sichtbaren Stelle einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Ausstellung der Rechnung und zu ihrer Aushändigung an den Kunden sowie auf die Verpflichtung des Kunden zur Annahme und Aufbewahrung der Rechnung anbringen.

1. STEUERPFLICHTIGE FÜR DIE STEUERLICHE VALIDIERUNG VON RECHNUNGEN

Der Steuerpflichtige, der für die steuerliche Validierung von Rechnungen haftet, ist der Steuerpflichtige gemäß 3.
Artikel 31 Absatz 1 des Steuerverfahrensgesetzes (Artikel 31 Absatz 1 und 2 des Steuerverfahrensgesetzes (Artikel 31 Absatz 2 des Steuerverfahrensgesetzes)), der nach diesem Gesetz zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist und bei Bargeschäften über die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen eine Rechnung ausstellen muss, gilt nicht als Steuerpflichtiger, der zur Bescheinigung von Rechnungen verpflichtet ist.Der Steuerpflichtige, der zur Bescheinigung von Rechnungen verpflichtet ist, gilt nicht als Steuerpflichtiger bei Lieferungen, die nach dem Steuerverfahrensgesetz (Artikel 31 Absatz 1 und 2 des Steuerverfahrensgesetzes) als Ausnahme von der Verpflichtung zur Bescheinigung von Rechnungen vorgesehen sind.

  1. Lieferungen von Gegenständen durch einen nicht in der Republik Slowenien ansässigen Steuerpflichtigen, für die die Republik Slowenien nach den Vorschriften über die Mehrwertsteuer als Ort der Lieferung gilt, wenn der Gesamtwert dieser Lieferungen im laufenden Kalenderjahr oder im vorangegangenen Kalenderjahr 35 000 EUR übersteigt oder wenn der Lieferer beschließt, dass der Ort dieser Lieferungen die Republik Slowenien ist, obwohl der Wert seiner Lieferungen im laufenden Kalenderjahr diesen Betrag nicht übersteigt;
  2. die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen durch einen nicht in der Republik Slowenien ansässigen Steuerpflichtigen an Personen, die nach den Vorschriften über die Mehrwertsteuer nicht steuerpflichtig sind;
  3. kontinuierliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an den Kunden in den Bereichen Elektrizitäts-, Gas- und Dampfversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung sowie Telekommunikation, die auf der Grundlage eines zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Liefervertrags durchgeführt werden, wobei der Lieferant Rechnungen in großen Mengen unter Verwendung eines automatischen Datenverarbeitungssystems ausstellt, getrennt von den Kassen in regelmäßigen, vorher vereinbarten Abständen Rechnungen zur Zahlung mittels einer allgemeinen Zahlungsanweisung ausstellt und die Rechnungen dem Kunden durch einen Postdienstleister, auf elektronischem Wege oder auf eine andere vergleichbare Weise zugestellt werden und die Zahlung der Rechnung im Anschluss an die Ausstellung dieser Rechnung erfolgt und nicht unmittelbar mit der konkreten Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen verbunden ist.

Ein Steuerpflichtiger, der Rechnungen für mehrere verschiedene Tätigkeiten ausstellt, gilt jedoch nicht nur in Bezug auf die Ausstellung von Rechnungen für Leistungen, die nach der ZDAVPR als steuerfrei definiert sind, als Steuerpflichtiger.
Für alle anderen Tätigkeiten gilt er als Steuerpflichtiger.
Jeder, der alle der folgenden drei Bedingungen erfüllt, ist also für die steuerliche Anerkennung von Rechnungen verantwortlich:

  1. muss Bücher und Aufzeichnungen führen
  2. eine Rechnung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen ausstellen muss (eine Rechnung für eine Lieferung, die der Besteuerung nach dem Mehrwertsteuergesetz (VATA-1) unterliegt und gemäß VATA-1 ausgestellt werden muss, d.h. eine Rechnung, die vom Steuerpflichtigen gemäß den slowenischen Steuervorschriften ausgestellt werden muss); und
  3. die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen werden in bar bezahlt (Bargeld gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes).

Steuerpflichtige sind daher automatisch vom Verfahren zur Überprüfung von Steuerrechnungen befreit, wenn sie:

  • nicht verpflichtet sind, Bücher und Aufzeichnungen zu führen; oder
  • keine Rechnung gemäß ITA-1 ausgestellt werden muss (keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung gemäß ITA-1); oder
  • die Rechnung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen nicht in bar bezahlt wird (Barzahlung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzes).

Weitere Erklärungen finden Sie unter Steuerkassen und steuerliche Validierung von Rechnungen

2. WIE DER PROZESS DER ÜBERPRÜFUNG VON STEUERRECHNUNGEN FUNKTIONIERT UND WAS WIR BRAUCHEN

Die Art und Weise, in der Rechnungen ausgestellt und bestätigt werden, muss vom Steuerpflichtigen in einem internen Akt festgelegt werden.
Er kann zwischen der Verwendung eines elektronischen Geräts und der Verwendung eines gebundenen Rechnungsbuchs wählen.
In diesem Fall darf er nicht in denselben Geschäftsräumen ein elektronisches Gerät für die Rechnungsstellung verwenden.
Es gibt also zwei mögliche Methoden der Rechnungsstellung:

  • > durch die Verwendung eines elektronischen Rechnungsstellungsgeräts und die Validierung der Rechnung zum Zeitpunkt der Ausstellung ( EOR[2] = wird auf jeder ausgestellten Rechnung angezeigt (mit Ausnahmen) = ), kann der Kunde sofort überprüfen, ob die Rechnung validiert wurde.
    Die Registrierkassen der Steuerpflichtigen sind online mit dem zentralen Informationssystem des FURS verbunden, das die Rechnungsdaten während des Rechnungsstellungsprozesses in Echtzeit validiert und speichert;
  • > durch die Verwendung des verknüpften Rechnungsbuchs (VKR) und die anschließende Übermittlung der Daten der auf diese Weise ausgestellten Rechnungen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Ausstellungsdatum über den elektronischen Link = kann der Kunde nach Ablauf der Validierungsfrist überprüfen, ob die Rechnung bei FURS registriert wurde.

FURS hat auf seiner Website unter diesem Link eine ausführliche technische Anleitung veröffentlicht, in der auch Neuigkeiten über Änderungen und Unterbrechungen veröffentlicht werden.

2.1 BARGESCHÄFTE

Zahlungsarten, die
dieals Bargeldtransaktionen gelten und für die eine Bestätigung der Steuerrechnung erforderlich ist:

  • Zahlungen in Banknoten und Münzen
  • Zahlungen per Debit- oder Kreditkarte, Scheck und andere ähnliche Zahlungsmethoden (z.B. Kryptowährungen);
  • andere Zahlungsmethoden als die direkte Gutschrift auf ein bei einem Zahlungsdienstleister eröffnetes Transaktionskonto, was bei den meisten Zahlungsplattformen für Online-Käufe der Fall ist, die nicht den Status eines Zahlungsdienstleisters haben, z.B.
    Stripe, Braintree oder Paymill.
    Dies gilt auch für Zahlungen in Form von Sachleistungen;
  • Gutschriften und Lastschriften, die zusätzlich zu der ursprünglich ausgestellten und validierten Rechnung ausgestellt wurden, müssen ebenfalls validiert werden.

Zahlungsarten, die nicht als Bargeldtransaktionen gelten und für die Rechnungen nicht steuerlich beglaubigt werden müssen:

  • Zahlungen, die direkt einem bei einem Zahlungsdienstleister eröffneten Transaktionskonto gutgeschrieben werden (UPN-Anweisung);
  • Zahlungen über VALU Moneta, PayPal (sie sind Zahlungsdienstleister);
  • Aufrechnung und Entschädigung;
  • Zahlungen mit einem Geschenkgutschein

Anhand der übermittelten Informationen kann FURS nicht feststellen, wer was mit welcher Debit- oder Kreditkarte bezahlt hat.
Alle Rechnungen (nicht nur die bar bezahlten) können zur Validierung durch den Steuerpflichtigen übermittelt werden.

2.2 DIE GESCHÄFTSRÄUME DES STEUERPFLICHTIGEN

Der Steuerpflichtige muss dem FURS Informationen über die Geschäftsräume für die Zwecke des Rechnungsprüfungsverfahrens übermitteln.
Die Daten zu den Geschäftsräumen müssen einmalig an FURS übermittelt werden, bevor die erste Rechnung, die sich auf die Geschäftsräume bezieht, verschickt wird.
Im Falle eines Wechsels der Geschäftsräume müssen die geänderten Daten zu den Geschäftsräumen nach demselben Verfahren übermittelt werden.
Diese Verpflichtung ist notwendig, damit der FURS weiß, wo oder in welchen Geschäftsräumen der Steuerpflichtige Rechnungen bei Bargeschäften ausstellt.
Zu diesem Zweck ist der Steuerpflichtige auch verpflichtet, eine Bestandsaufnahme der Geschäftsräume vorzunehmen und die Geschäftsräume als Geschäftsräume zu bezeichnen Die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen sind alle festen oder beweglichen Räumlichkeiten, in denen der Steuerpflichtige ständig, gelegentlich oder vorübergehend Rechnungen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Bargeschäften ausstellt;

  • unbewegliche Geschäftsräume können ein Teil oder mehrere getrennte Teile von unbeweglichen Räumen sein, in denen verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden;
  • mobile Räumlichkeiten: jeder bewegliche Gegenstand oder jedes elektronische Gerät zur Rechnungsstellung.
  • Ein elektronisches Gerät zur Rechnungsstellung gilt als Geschäftsraum des Steuerpflichtigen, wenn die Rechnung nicht in einer mobilen Niederlassung ausgestellt wird;

Als Geschäftsräume gelten auch alle festen oder beweglichen Räumlichkeiten, in denen Rechnungen unter Verwendung eines verbundenen Kontobuchs ausgestellt werden.

2.3 ELEKTRONISCHES GERÄT ZUR ÜBERPRÜFUNG VON STEUERRECHNUNGEN

Ein elektronisches Gerät für die Rechnungsstellung ist ein elektronisches Gerät mit installierter Software, das die Anforderungen von Artikel 38 erfüllt.
Artikel 38 des ITA-2 das Löschen, Ändern, Korrigieren, Löschen, Ersetzen, Hinzufügen, Verstecken oder jede andere Veränderung eines auf dem Gerät oder auf einem anderen Medium gespeicherten Datensatzes nicht zulässt, ohne dass die ursprünglichen Daten und alle nachfolgenden Änderungen erhalten bleiben).
Es muss möglich sein, eine elektronische Verbindung (Internet oder GPRS) zum FURS-Informationssystem herzustellen und Nachrichten mit einem speziellen digitalen Zertifikat zu signieren.
Die begleitende Software darf die Ausstellung von nicht oder falsch zertifizierten Rechnungen nicht zulassen und die Rechnungskopie muss neben der Rechnungsnummer den Vermerk „Kopie“ tragen und die Seriennummer der Kopie angeben.
Das Computerprogramm, das elektronische Gerät oder das Informationssystem muss einen Ausdruck aller ausgestellten Rechnungskopien erstellen, aus dem der Zeitpunkt hervorgeht, zu dem die jeweilige Kopie ausgestellt wurde.

2.4 KASSENKONTO

„Rechnung“ bezeichnet eine Rechnung im Bargeldverkehr, die für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgestellt und ganz oder teilweise in bar bezahlt wird.
Eine Rechnung umfasst auch jede Rechnung über eine Vorauszahlung, die vor der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erhalten wurde.
Zusätzlich zu den Informationen, die bereits gemäß ITA-1 und ZDAVP-2 auf der Rechnung erforderlich sind, werden gemäß ZDAVPR die folgenden zusätzlichen Informationen verlangt:

  • den Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Stunden und Minuten),
  • den Code der natürlichen Person, die die Rechnung mit Hilfe eines elektronischen Rechnungsstellungsgeräts ausstellt,
  • eine eindeutige Kontokennung (EOR); und
  • den Sicherheitscode des Rechnungsausstellers (ZOI[3]).

Obwohl die Rechnungsdaten an die FURS übermittelt werden, müssen Kopien aller ausgestellten Rechnungen gemäß ZDAVP-2 und ZDDV-1 aufbewahrt werden.
Für die Zwecke der Rechnungsvalidierung und Rechnungsausstellung muss die Rechnungsnummer aus drei Teilen bestehen, nämlich:

  1. den Code der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen;
  2. den Code der elektronischen Rechnungsstellungsvorrichtung; und
  3. die Seriennummer des Kontos.

Die Seriennummern der im vorstehenden Absatz genannten Rechnungen sind in ununterbrochener Reihenfolge in jedem Geschäftsjahr entweder in den einzelnen Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder im elektronischen Rechnungsstellungssystem in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen aufzuführen.
EOR und ZOI sind Kontocodes, aber keine Kontonummern.
Der Steuerpflichtige legt die Regeln für die Vergabe von fortlaufenden Rechnungsnummern fest, nimmt eine Bestandsaufnahme der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen vor und weist den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen in einem internen Akt Codes zu, bevor er mit der Rechnungsstellung bei Bargeschäften beginnt.
Der Steuerpflichtige muss die interne Akte im Laufe des Kontrollverfahrens auf Verlangen der Steuerbehörde vorlegen.

Beispiel für eine Rechnung

Beispiel für eine steuerlich beglaubigte Rechnung

Steuerliche Validierung von Rechnungen

2.5 MINI-TREASURY-ANWENDUNG FÜR DIE STEUERLICHE VALIDIERUNG VON RECHNUNGEN

Die Mini-Kassenanwendung ist ein Computerprogramm auf der FURS-Website, das für Steuerpflichtige geeignet ist, die eine kleine Anzahl von Rechnungen ausstellen, über die:

  • Steuerpflichtige können Rechnungen mit EOR-Codes ausstellen ; und
  • senden Sie für die steuerliche Validierung Informationen über:
    • die aus dem verknüpften Kontobuch ausgestellten Rechnungen; und
    • die Geschäftsräume, in denen sie Rechnungen ausstellen, wenn sie keine andere Software zur Verfügung haben.

Steuerpflichtige müssen keine spezielle Rechnungs- und Validierungssoftware kaufen, um die Minikasse zu verwenden, aber sie benötigen ein spezielles digitales Zertifikat für Steuerkassen.

2.6 VERWENDUNG DES VERKNÜPFTEN KONTOBUCHS – VKR

Von 1.
1.
Januar 2018 wird die Wahlmöglichkeit, ein verknüpftes Rechnungsbuch für die Rechnungsstellung zu verwenden, dauerhaft eingeführt.
Der Steuerpflichtige, der das verknüpfte Rechnungsbuch verwendet, muss den Steuerbehörden über einen elektronischen Link die Angaben zu den über das verknüpfte Rechnungsbuch ausgestellten Rechnungen bis zum 10. des Monats übermitteln, der auf den Monat folgt, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Zu diesem Zweck benötigt er ein digitales Zertifikat, wie unter Punkt 2.5 beschrieben.
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, Kopien der Rechnungen des GCH zusammen mit der Bescheinigung über den nachträglichen Erwerb des EOR aufzubewahren.
Weitere Antworten finden Sie unter dem Link Steuerkassen und verknüpfte Geschäftsbücher (VKR).

2.7 VERPFLICHTUNGEN DES SCHULDNERS

Die wichtigsten Verpflichtungen, die dem Steuerzahler auferlegt werden, sind:

  1. Besorgen Sie sich ein spezielles digitales Zertifikat für Steuerkassen;
  2. Inventarisieren Sie die Räumlichkeiten;
  3. Verabschiedeter interner Rechtsakt – vor Beginn der Rechnungsstellung – zur Zuweisung von Codes für Geschäftsräume und Regeln für die Zuweisung von Seriennummern, zur Zuweisung von Codes für elektronische Geräte und von Codes für natürliche Personen, die Rechnungen ausstellen (einschließlich Steuerpflichtige, die VKR verwenden); die nicht an FURS gesendet werden, müssen bei der Kontrolle angegeben werden;
  4. Anpassung des Inhalts der von einem elektronischen Gerät ausgestellten Rechnung – Rechnungsnummer (dreiteilig), zusätzliche Informationen auf der Rechnung (EOR, ZOI, Code der natürlichen Person, die die Rechnung ausstellt, Uhrzeit und Minute der Rechnung);
  5. Bevor Sie mit der Ausstellung von Rechnungen bei Bargeschäften beginnen , melden Sie der Steuerbehörde die Daten aller Geschäftsräume, in denen Rechnungen ausgestellt werden (einschließlich der Steuerpflichtigen, die die VKR – über die Minikassen-App – nutzen), mit einem speziellen digitalen Zertifikat:
    • zu Identifizierungszwecken im Prozess des elektronischen Datenaustauschs mit dem FURS; und
    • die Angaben zu den Geschäftsräumen, in denen sie Rechnungen ausstellt, elektronisch zu signieren;
  1. zur Durchführung des Rechnungsvalidierungsverfahrens (einschließlich der Steuerpflichtigen, die das VKR verwenden) ein spezielles digitales Zertifikat zu Identifikationszwecken im elektronischen Datenaustauschverfahren mit dem FURS und zur elektronischen Signierung der Rechnungsdaten im Rechnungsvalidierungsverfahren zu verwenden oder die Rechnung gemäß der ZDavPR bei der Steuerbehörde zu validieren; und
  2. eine Rechnung mit einer eindeutigen Kontokennung – EOR – ausstellen (sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen – siehe unten);
  3. Wenn Rechnungen über ein elektronisches Gerät ausgestellt werden – ein Gerät, mit dem
    • elektronisches Signieren von Rechnungsdaten; und
    • eine elektronische Verbindung für den Austausch von Daten mit der Steuerbehörde;
  1. Implementierung des Prozesses der Rechnungsvalidierung bei Ausfall der elektronischen Verbindung – Internet (Ausstellung von Rechnungen ohne EOR-Code und anschließende Übermittlung der Rechnungen zur Validierung);
  2. Durchführung des Verfahrens zur Rechnungsvalidierung im Falle einer Fehlfunktion der elektronischen Rechnungsstellungsvorrichtung;
    • die Verwendung des verknüpften Hauptbuchs (VKR) und die anschließende Validierung von Rechnungen, die aus dem VKR zur Validierung ausgestellt wurden.

Neuer zehnter Absatz 81.
Artikel 81, Absatz 10 des Mehrwertsteuergesetzes (MwSt.-Gesetz-1) sieht vor, dass ein Steuerpflichtiger nicht mehr verpflichtet ist, dem Endverbraucher eine Rechnung in Papierform für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung auszuhändigen, es sei denn, der Endverbraucher verlangt dies.
Gemäß dem fünften Absatz von Artikel 6.
Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes über die steuerliche Anerkennung von Rechnungen (TVAA) muss der Steuerpflichtige, wenn der Kunde die Ausstellung einer Rechnungskopie verlangt, eine mit dem Original identische Kopie ausstellen, die mit dem Vermerk ‚COPY‘ versehen ist und die Seriennummer der Rechnungskopie trägt.

3. KONTROLLEN UND VERSTÖSSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM STEUERLICHEN RECHNUNGSABSCHLUSS

Die Überwachung des Verfahrens zur Validierung von Steuerrechnungen und deren Übereinstimmung mit der ZDavPR erfolgt durch die FURS und teilweise auch durch die Marktinspektion der Republik Slowenien (TIRS).
FURS:

  • die erhaltenen Daten über Rechnungen und zugewiesene EORs im IT-System 5 Jahre lang aufbewahren;
  • Daten nur zum Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschäftigung und Arbeit und der Kontrolle der Korrektheit von Steuer- und Beitragszahlungen verarbeiten.

Die Bußgelder für Verstöße variieren je nach Täter und Schwere des Verstoßes.
.

Rechtsverletzer Steuerstraftaten Schwere Steuerstraftaten Besonders schwere Steuerstraftaten
mittlere oder große POs (gemäß ZGD-1) 5.000 – 75.000 10.000 – 125.000 bis zu 150.000
andere POs 2.000 – 50.000 4.000 – 75.000 bis zu 100.000
SP oz.
FOD
1.500 – 25.000 3.000 – 50.000 bis zu 75.000
für verantwortliche Personen 800 – 5.000 1.200 – 10.000 bis zu 20.000

 

Steuerstraftaten Schwere und besonders schwere Steuerstraftaten
von 800 bis 75.000 Euro, wenn der Rechtsverletzer von 1 200 bis 150 000 Euro , wenn der Rechtsverletzer
  • kein spezielles Zertifikat für die elektronische Signatur von Nachrichten verwendet , wenn es das Verfahren zur Rechnungsvalidierung oder den elektronischen Datenaustausch mit der Steuerbehörde durchführt;
  • zum Zweck der Übermittlung von Rechnungsdaten den Code der natürlichen Person, die die Rechnung per elektronischem Gerät ausstellt , nicht mit der TIN dieser Person verknüpft und die TIN der Person nicht an den FURS übermittelt;
  • nicht sicherstellt, dass die Kontonummer, für die das Kontoprüfungsverfahren durchgeführt wird, in der vorgeschriebenen Weise erstellt wird;
  • einen internen Akt nicht annimmt oder in einem internen Akt unwahre, falsche oder unvollständige Angaben macht;
  • es versäumt, die Angaben zu den über das VKR ausgestellten Rechnungen fristgerecht zu übermitteln;
  • es versäumt, eine elektronische Verbindung herzustellen oder ein elektronisches Gerät betriebsbereit zu machen und Daten zu allen ausgestellten Rechnungen innerhalb der Frist zu übermitteln;
  • die Kontoinformationen nicht innerhalb der Frist übermittelt , nachdem die Gründe für die Verzögerung weggefallen sind;
  • die Nachrichten der Rechnungen , die später dem EOR zugeordnet werden , nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt ;
  • die Unfähigkeit, eine elektronische Verbindung für den Datenaustausch herzustellen, nicht durch eine Bescheinigung der Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste der Republik Slowenien nachweist ;
  • es unterlässt, einen Hinweis auf die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung und auf die Verpflichtung des Käufers, die Rechnung einzuziehen und aufzubewahren, zu veröffentlichen oder an einem für den Käufer sichtbaren Ort auszulegen);
  • Informationen nicht mitteilt oder falsche oder unvollständige Angaben zu den Räumlichkeiten macht;
  • eine Rechnung ausstellen , die nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthält, sofern in der ZDavPR nichts anderes vorgesehen ist;
  • eine Kopie der Rechnung ausstellen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Kopie handelt;
  • unwahre, unrichtige oder unvollständige Kontoinformationen, die für die Validierung von Konten erforderlich sind, nicht übermittelt oder sendet;
  • es versäumt, innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Rechnung auszustellen;
  • keine Rechnung über den VKR ausstellt;
  • das Verfahren zur Rechnungsvalidierung bei späteren Änderungen der Rechnungsangaben nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchführt;
  • dem Steuerpflichtigen erlaubt, Rechnungen und Rechnungskopien entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes auszustellen;
  • nicht sicherstellt, dass alle Kopien der ausgestellten Rechnungen und die erforderlichen Daten von der Software extrahiert werden ;

__________________ Quelle: FURS[1] FURS hat detailliertes Material über die Definition von Steuerpflichtigen für die Validierung von Steuerrechnungen erstellt.
Das Material ist unter diesem Link verfügbar. [ 2] Der „eindeutige Rechnungsidentifikator“ – EOR – ist ein Code, der im FURS-Informationssystem auf der Grundlage eines bestimmten Datensatzes programmatisch erzeugt wird und eine Bestätigung dafür ist, dass die Rechnung bei der Steuerbehörde registriert wurde . 3] Der „Rechnungsaussteller-Identifikator“ – IOI – ist ein Code, der die Rechnung zum Zweck der Rechnungsvalidierung mit dem Steuerpflichtigen verknüpft und eine Angabe zur Authentifizierung der Herkunft der Rechnung ist; in Textform und in Codeform (QR-Code oder PDF 417-Code oder mehrere Barcodes des Typs Code 128).
__________________ Silva Štampfl Buchhalter Administrator

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